Du denkst über ein Studium nach und fragst dich auch, ob dir BAföG zusteht? Grundsätzlich gilt: Egal, ob deine Eltern gut verdienen oder du schon jetzt ein nettes Sümmchen auf deinem Konto angespart hast: Du solltest definitiv vor Beginn deines Studiums BAföG beantragen. Erst einmal geht es darum, ob das von dir gewählte Studium förderungsfähig ist und ob du selbst die Voraussetzungen erfüllst, um eine Förderung zu erhalten.
Altersgrenzen
Ab dem Wintersemester 2022/2023, hast du einen Anspruch auf BAföG, sofern du das Studium antrittst, bevor du 45 Jahre alt bist. Auch dein Masterstudium kann mit BAföG gefördert werden, sofern du beim Antritt jünger als 45 Jahre bist.
Diese Altersgrenzen können allerdings unter bestimmten Bedingungen angehoben werden, wenn…
- du deine Hochschulzugangsberechtigung aufgrund deiner beruflichen Qualifikation erworben hast.
- du die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben hast.
- eine weitere Ausbildung für deinen angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist.
- familiäre Gründe dich an einer früheren Aufnahme des Studiums gehindert haben (beispielsweise die Pflege Angehöriger, Betreuung und Erziehung eigener Kinder).
- du aufgrund einschneidender Veränderungen bedürftig geworden bist.
Bei diesen Ausnahmefällen gilt: Du musst dein Studium umgehend aufnehmen, sobald du nicht mehr durch die genannten Umstände an der Aufnahme gehindert wirst. Wenn du beim Erreichen der jeweiligen Altersgrenzen ununterbrochen eigene Kinder unter 14 Jahren erziehst und weniger als 30 Wochenstunden arbeitest, verschieben sich die Altersgrenzen bis zum 14. Geburtstag deines Kindes.
Ausbildungsstätten
Du hast einen Anspruch auf BAföG, wenn deine Ausbildungsstätte Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind. Gemeint sind sowohl staatliche als auch private Hochschulen und Akademien.
Dein Studium ist förderungsfähig, wenn…
- dein Ausbildungsabschnitt mindestens ein Studienhalbjahr dauert und deine Arbeitskraft in der Regel voll beansprucht.
- es sich um ein Erststudium, die sogenannte „Erstausbildung“ handelt.
- du an deinen Lehrveranstaltungen teilnimmst und entsprechend der Prüfungsordnung Studienfortschritte vorweist. Über die Nachweise, die du vorlegen musst, informieren wir dich im Abschnitt Welche Nachweise muss ich für das BAföG erbringen? auf der Seite Was ist BAföG?.
- du über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügst. In vielen Fällen werden auch EU-Bürger, Personen mit Niederlassungserlaubnis und anerkannte Flüchtlinge gefördert. Die entsprechenden Regelungen liest du im Abschnitt Bekomme ich BAföG auch ohne deutschen Pass? auf der Seite Was ist BAföG?.
Der finanzielle Bedarf
Wie schon in der Einleitung erwähnt, wird dein Studium mit BAföG gefördert, sofern ein finanzieller Bedarf vorliegt. Der finanzielle Bedarf ergibt sich aus deinen Lebenshaltungskosten, die du während des Studiums trägst. Hierfür gibt es jeweils festgelegte „Bedarfssätze“: Der Pauschalbedarf für Studierende an Fachhochschulen, Hochschulen oder Akademien liegt ab dem Wintersemester 2022/2023 beispielsweise bei 452 Euro pro Monat.
Weitere Bedarfssätze ergeben sich aus:
- Wohnungskosten
- Kosten für die Sozial- und Pflegeversicherung
- Kosten für die Kinderbetreuung
Aus den unterschiedlichen Bedarfssätzen wird die Summe deines monatlichen Bedarfs errechnet. Der BAföG Höchstsatz beträgt ab dem Wintersemester 2022/2023 934 Euro pro Monat.
Weitere wichtige Faktoren für deinen Bedarfssatz sind dein Einkommen, deine Einkünfte und die Einkünfte deiner Eltern: Das Bundesamt für Ausbildungsförderung ermittelt daraus pauschale Beträge, die du und deine Familie für dein Studium und deine Lebenshaltungskosten aufbringen können. Du musst aber nicht befürchten, dass deine Eltern den Großteil ihrer Einkünfte in deinen Unterhalt investieren müssen. Gewisse Freibeträge aus dem Einkommen und Vermögen bleiben von der Berechnung unberührt, während die anzurechnenden Einkünfte und Vermögen von deinem Pauschalbedarf abgezogen werden. Aus dieser Rechnung ergibt sich deine tatsächliche Förderungssumme.
Unser Tipp
Sponsored
MeinBafög ist deine Plattform für den BAföG-Antrag: Mit dem BAföG-Rechner weißt du in weniger als 2 Minuten, ob du BAföG-Anspruch hast, und erfährst sofort, wie dein möglicher Höchstsatz ausfällt. Erst, wenn du den Antrag dann auch wirklich stellen möchtest, zahlst du für den Service: 24,99 Euro beim Erstantrag – keine Folgekosten oder versteckten Gebühren. MeinBafög erstellt deine Formulare und sucht das zuständige BAföG-Amt für dich heraus – du musst sie nur noch abschicken.
Hört sich gut an? Hier geht es
- Du bist beim Antritt des Studiums jünger als 45 Jahre.
- Du bist beim Antritt des Masterstudiums jünger als 45 Jahre.
- Das Studium ist deine Erstausbildung (dein Masterstudium wird auch gefördert, sofern es auf dem vorangegangenen Bachelorstudium aufbaut).
- Du studierst in Vollzeit.
- Du studierst mit dem Ziel, einen akademischen Abschluss zu erwerben, der dich für einen Beruf qualifiziert.
- Du erzielst Studienfortschritte entsprechend deiner Studienordnung.
Grundsätzlich hast du ab deinem Studienbeginn für die Dauer der Regelstudienzeit deines Studiums (Förderungshöchstdauer) einen Anspruch auf BAföG. Die Regelstudienzeit für ein Bachelorstudium beträgt normalerweise sechs Semester, ein Masterstudium beträgt ca. vier Semester.
Die Förderungshöchstdauer kann allerdings in Ausnahmefällen überschritten werden, wenn …
- du deine Abschlussprüfung erstmalig nicht bestehst.
- du ein Kind unter 14 Jahren betreust und erziehst.
- eine Schwangerschaft oder Behinderung vorliegt.
- du Angehörige im häuslichen Umfeld pflegst und mindestens der Pflegegrad 3 vorliegt.
- schwerwiegende Gründe vorliegen.
- du die Förderungshöchstdauer aufgrund einer Mitarbeit in bestimmten gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen überschreitest.
Du erhältst BAföG erst ab dem Monat, in dem du deinen BAföG Antrag einreichst. Wenn dein Studium im Oktober beginnt und du den Antrag erst im November einreichst, erhältst du für den Oktober keine Förderung. Du kannst BAföG also nicht rückwirkend beanspruchen.
Wenn du einmal die Voraussetzungen für BAföG erfüllst, hast du leider nicht automatisch bis zum Ende der Regelstudienzeit einen Anspruch auf BAföG.
Dein Anspruch erlischt, wenn du…
- nicht mehr immatrikuliert bist bzw. nicht mehr studierst. Dein Studium ist die wohl wichtigste Voraussetzung, um BAföG zu beziehen.
- zum wiederholten Mal den Studiengang wechselst. Wenn du den Studiengang nach dem Beginn des vierten Fachsemesters wechselst, verlierst du zwar nicht in jedem Fall deinen BAföG Anspruch, allerdings wirkt sich der späte Wechsel negativ auf deine Förderungssumme aus.
Ausnahme: Sofern ein unabweisbarer Grund vorliegt, hat ein wiederholter oder später Studiengangwechsel keine negativen Auswirkungen auf deine Förderung. Weitere Informationen zum Einfluss vom Studienfachwechsel auf dein BAföG findest du auf der Seite Was ist BAföG?. - beim Ausfüllen des BAföG Antrags Falschangaben machst.
- wenn du nicht die entsprechenden Leistungsnachweise vorlegst: Um ab dem fünften Semester weiterhin BAföG zu beziehen, musst du spätestens innerhalb der ersten vier Monate des fünften Semesters eine Bescheinigung über deine Studienleistungen vorlegen.
Während eines Urlaubssemesters hast du keinen Anspruch auf BAföG und zwar auch dann nicht, wenn du in dieser Zeit eine Prüfung ablegst. Sobald du dein Studium wieder regulär aufnimmst, kannst du wieder BAföG beziehen.
Folgeantrag
BAföG wird übrigens immer für den Zeitraum von einem Jahr bewilligt. Du musst also einen Folgeantrag stellen, um weiterhin ohne Unterbrechung deine Förderung zu erhalten. Wenn du den Antrag nicht rechtzeitig stellst, erlischt dein Anspruch auf BAföG zwar nicht, du erhältst aber auch bei Folgeanträgen erst ab dem Monat deiner Antragsstellung eine Förderung.
Du hast keinen Anspruch auf BAföG, wenn…
- du ein Promotionsstudium absolvierst.
- du entweder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB) oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten SGB erhältst.
- du Leistungen von Begabtenförderungswerken bekommst.
- du im öffentlichen Dienst tätig bist und Anwärterbezüge oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhältst.
- du Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe gemäß dem Strafvollzugsgesetz hast.